Zitat:
Während die Geschlechter im Prinzip als gleichgestellt betrachtet werden, ist das bei Behinderungen nicht so: Hier besteht ein Bekenntnis dazu, die prinzipielle „natürliche“ Ungleichheit dadurch auszugleichen, dass trotz unterschiedlicher Voraussetzung jeder die gleichen Möglichkeiten zur Teilhabe haben sollte (Gleichbehandlung).
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Nach dem deutschen § 3 Abs. 2 AGG gilt als mittelbare Diskriminierung, "wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen (im Sinne des § 1 AGG), es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt."
Im Unterschied zu einer unmittelbaren Diskriminierung bedarf es demnach nicht eines offenen, zielgerichteten oder willkürlichen Verhaltens. Es reicht aus, dass die festgestellte Benachteiligung nicht sachlich gerechtfertigt ist.